Wie an der Bautzener Straße 1 mit zweifelhaften Methoden hochpreisiger Wohnungsbau durchgesetzt werden soll

von Matthias Bauer

Im Mai tauchte ein Verkaufsprospekt [https://ecke-yorck.de/]  für ein Neubauvorhaben auf dem Grundstück Bautzener Straße 1 im Internet auf, Inhalt: 25 Neubauwohnungen, alle hochpreisig, zu Kaufpreisen von 245.000 € bis 1.700.000 €. Harald Gindra von der Fraktion der Linken stellte daraufhin eine kleine Anfrage an das Bezirksamt, um herauszubekommen, was da genau genehmigt worden war.

In der Antwort des Bezirksamtes vom 08.07.2026 heißt es, dass die Baugenehmigung am 15.07.2025 erteilt wurde und dass dabei mehrere Befreiungen von den geltenden planungsrechtlichen Vorschriften des Baunutzungsplans für Berlin – BO 58 – ausgesprochen wurden:

  • Erhöhung der GFZ (Geschossflächenzahl, Maß des Bauvolumens) von 1,5 um 1,72 auf genehmigte 3,22, also um mehr als das Doppelte
  • Erhöhung der GRZ (Grundflächenzahl) von 0,30 um 0,20 auf genehmigte 0,50
  • Erhöhung der Bebauungstiefe von zulässigen 13,00 m um 1,13 m auf genehmigte 14,13 m.
  • Erhöhung der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse von 5 um 2 auf 7
  • Überschreitung der Baufluchtlinie durch straßenseitige Balkone um 1,13 m.

Auf die Frage, ob im Gegenzug für die Befreiungen vertraglich die Ausweisung von Sozialwohnungen vereinbart worden sei, antwortete das Amt lapidar:

Den Überschreitungen wurde gem. §31 Abs.2 BauGB zugestimmt. Es wurden keine Vereinbarungen zu Sozialwohnungen getroffen.

In §31 Abs.2 Baugesetzbuch heißt es:

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Doch keiner der im Gesetz aufgezählten Gründe scheint hier zutreffend. Im Gegenteil.

Nur 6,9 m Abstand zum Bestandsgebäude der Yorckstraße 54

Laut Antwort des Bezirksamtes soll der Abstand des neu geplanten Gebäudes auf dem Grundstück Bautzener Straße 1 zum vorhandenen Gebäude auf dem Eckgrundstück Yorckstraße 54 nur 6,9 m betragen. Auf der Startseite von https://ecke-yorck.de/ ist ein Bild zusehen, das zeigt wie beklemmend eng das würde für die Bewohner der Yorckstraße 54, deren Fenster und Balkone Richtung Süden, also in Richtung des neu geplanten Gebäudes gerichtet sind. Eigentlich soll die Abstandsregelung der Bauordnung Brandschutz und gesunde Wohnverhältnisse sicherstellen.

Zuerst dachte ich, es könnte sich bei den 6,9 m um einen Tippfehler handeln. Denn die Berliner Bauordnung verlangt in §6 Abstände zwischen Gebäuden von 0,4 h. Das wären bei zwei 20 m hohen Gebäuden also mindesten 16 m. Auf Nachfrage beim Amt hieß es, die Frage nach dem Tippfehler könne erst beantwortet werden, wenn die zuständige Stadträtin, Frau Majewski Sparacino, CDU aus dem Urlaub zurückkäme. Am 17. August kam dann schließlich folgende Antwort:

Die Abstandsflächen auf dem von Ihnen abgefragten Grundstück erfüllen die Anforderungen aus der Berliner Bauordnung.
Hintergrund ist, dass die Grundstücke Yorckstraße / Bautzener Straße als ein gemeinsames Grundstück gelten und somit keine Abstandsflächen auf fremden Grundstücken liegen. Ferner beträgt der gemessene (und geforderte) Abstand von 0,4 H insgesamt 6,90 m, gemessen ab der Ecke des Balkons (ab Hauskante 8,60 m). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich an der Gebäudeseite 4 keine Aufenthaltsräume befinden. Letzteres hat zur Erteilung der Genehmigung geführt, da die Kollegen des Fachbereichs Stadtplanung zudem den notwendigen Befreiungen zugestimmt haben.
Nach Rücksprache mit dem zuständigen Kollegen der Bauaufsicht musste die Frage der Abstandsfläche nicht weiter vertieft werden, da gem. § 6 (5) BauO Bln folgende Regelung greift:
Zitat: „Soweit sich durch Festsetzung der Grundflächen der Gebäude mittels Baulinien oder Baugrenzen in Verbindung mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse oder durch andere ausdrückliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan geringere Abstandsflächen ergeben, hat es damit sein Bewenden.“
Eine Abweichung bzw. Zustimmung der Beteiligten war nach Aussage der Bauaufsicht nicht weiter erforderlich.

Das ist wohl eine sehr eigenartige Auslegung der Abstandsregelung. Denn auch wenn die Gebäude auf einem Grundstück liegen und einem Eigentümer gehören, gilt die Abstandsregelung mit den 0,4 h. Die Maßangabe „Ecke des Balkons bei 8,6 m“ ist nicht nachvollziehbar. Denn für die Berechnung des Abstands wird nicht ein Balkon auf mittlerer Höhe, sondern die Gesamthöhe des Gebäude angesetzt.
Die Behauptung, es seien keine Aufenthaltsräume betroffen, gilt nur für die zukünftigen Bewohner des Neubaus, der nach Norden eine Brandwand bekommen soll. Für das Bestandsgebäude Yorckstraße 54 gilt das nicht. Deren Bewohner würden quasi eingemauert. Der kryptische Hinweis auf den § 6 (5) BauO Bln geht völlig fehl, denn es gibt hier keine ausdrückliche Festsetzung eines Bebauungsplan, die eine Verkürzung des Abstands erlauben könnte.

In der Antwort (mit dem unvollständigem Datum 09.2026) des Amtes auf eine weitere Nachfrage von Harald Gindra heißt es nun

1. Gebäude Bautzener Str. 1 => Höhe = 23,13 m

2. Gebäude Yorckstr. 54 => Höhe Traufe = 19,20 m, Höhe First = 20,70 m

Der Abstand zwischen beiden Gebäuden müsste laut Bauordnung also 16,93 m betragen, also 10 m mehr als in der Baugenehmigung vorgesehen. (23,13 m x 0,4 + 19,20 m x 0,4 = 16,932 m). Die Baugenehmigung ist aus meiner Sicht formell rechtswidrig. Das Amt versucht sich das wohl schönzureden, ein weiteres Zitat aus der Antwort des Amtes mit dem unvollständigen Datum:

Es wurde die Auswirkung der Abstandsflächenüberdeckung von Bestands- und Neubau hinsichtlich Belichtung, Belüftung und weiterer Auswirkungen auf den sozialen Wohnfrieden geprüft. Aufgrund der standortbezogenen Lage der Gebäude liegt hier keine ganztägige Verschattung des Bestandsgebäudes vor, wobei mit zunehmender Geschosshöhe die Verschattung geringer wird (EG und 1. – 5. OG). Da sich das Bauvorhaben in einer ausgeprägten innerstädtischen Lage mit hoher Baudichte befindet, ist in einem solchen urbanen Bereich eine Abstandsflächenüberschreitung typischerweise vorzufinden und entspricht dem gewachsenen Stadtgefüge.
Gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse bleiben gewahrt. Der erforderliche Bescheid gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung § 6 Abs. 11 BauO Bln ist zu erteilen. Die Erteilung des Bescheides wird nachgeholt.

Wer kann gegen eine ihm rechtswidrig erscheinende Baugenehmigung klagen?

Die betroffenen Mieter können es nicht, der Mieterverein auch nicht. Nur ein benachbarter Eigentümer könnte dagegen klagen. Da aber die Yorckstraße 54 nun dem gleichem Eigentümer wie die Bautzener Straße 1 gehört, fällt diese Möglichkeit weg.

Die Progenea GmbH & Co. Liegenschaften KG, die auf der Seite https://ecke-yorck.de/ als Investor genannt wird, hat übrigens auf meine Anfrage per E-Mail nicht geantwortet. Unter anderem hatte ich gefragt, ob langfristig geplant sei, an die Brandwände des neuen Gebäudes nach Norden und nach Süden anzubauen. Dass dies so gedacht ist und dann die Yorckstraße 54 abgerissen werden könnte, darauf deutet einiges hin: Zu allererst schon der Name der Webseite „ecke-yorck.de“ und dann dass das Gebäude Yorckstraße 54 augenscheinlich vernachlässigt wird. Der verkürzte Abstand zwischen den Gebäuden könnte in Zukunft noch ein weiteres Argument liefern dafür, dass an dieser Stelle keine gesunden Wohnverhältnisse mehr gegeben sind.

Die Politik scheint machtlos gegen das Vorgehen des Amtes. Der Wunsch, das Bauvorhaben auf der Sitzung des Stadtentwicklungsausschuss am 9. September 2026 auf die Tagesordnung zu setzen, wurde von der Vorsitzenden des Ausschusses, Annette Hertlein, SPD  abgelehnt mit dem Hinweis, es fehle die Dringlichkeit, die Baugenehmigung sei ja schon letztes Jahr erteilt worden.

Nach den Wahlen, in der neuen Legislaturperiode sollten die Parteien sich dringend verständigen, wie solche amtlichen Fehlleistungen in Zukunft verhindert werden können. Ansonsten würden alle Erklärungen, wie sie die Kandidatinnen auf der Veranstaltung des Quartiersrates am 2.9.26 abgegeben haben – auch bei Neubauvorhaben bezahlbares Wohnen zu schaffen – nur Lippenbekenntnisse bleiben .

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